Amt Siek: Anordnung des Abbrennverbots für Feuerwerkskörper

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28.12.09 10:01 Alter: 253 days

Anordnung des Abbrennverbots für Feuerwerkskörper

Kategorie: Amt Siek, Nachricht

 

Amtliche Bekanntmachung

Amt Siek
Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde

Anordnung des Abbrennverbots für Feuerwerkskörper


Aufgrund des § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. November 1977 (BGBl. I S. 2141) in der Fassung vom 10.09.2002 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.2003 in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom 5. August 1977 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 269) in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Sprengstoffrecht vom 16.09.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 503) wird für die Gemeinden Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek und Stapelfeld allgemeinverbindlich das Verbot angeordnet,

pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk)
am 31. Dezember 2009 und am 1. Januar 2010

abzubrennen und zwar in den nachstehenden Bereichen:

• Im Umkreis von 200m um brandgefährdete Objekte (reetgedeckte Gebäude, Gebäude mit Weidendächern, Holzlager) ist das Abbrennen von Raketen und sogenannten „Römischen Lichtern“ verboten.

• Im Umkreis von 50m um brandgefährdete Objekte (reetgedeckte Gebäude, Gebäude mit Weidendächern, Holzlager) ist das Abbrennen von Kanonenschlägen, Knallfröschen und sonstigen Feuerwerkskörpern der Klasse II verboten.

• Im unmittelbaren Umkreis von Kirchen und Altersheimen ist das Abbrennen jeglicher Feuerwerkskörper der Klasse II verboten.

Diese Anordnung ergeht insbesondere mit Rücksicht auf die beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern besonders gefährdeten Gebäude mit Reeteindeckung und Weidendächern. Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5000,- Euro geahndet werden.

Hinweis:
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II sind durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Verpackung deutlich erkennbar (z. B. Raketen aller Art, Knallfrösche, Kanonenschläge, usw.) und dürfen von den Geschäften an Personen unter 18 Jahren nicht abgegeben werden.

Siek, 15.12.2009


Ortwin Jahnke
(Amtsvorsteher)